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   BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62   

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BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62 (https://dejure.org/1963,1011)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1963 - VI ZR 197/62 (https://dejure.org/1963,1011)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1963 - VI ZR 197/62 (https://dejure.org/1963,1011)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 2076
  • MDR 1963, 997
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 38/60

    Abänderungsklage (§ 323 ZPO)

    Auszug aus BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Bas kann aber nicht dahin verstanden werden, daß die Abänderbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs denselben Regeln unterstellt worden sei wie die Abünderbärkeit eines Urteils Wenn das Gesetz in § 323 ZPO die Möglichkeit geschaffen hat, durch Änderung des Urteils einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse Rechnung zu tragen, die für die Verurteilung zu den künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen maßgebend gewesen sind, so charakterisiert sich diese Sonderregelung dadurch, daß durch Anwendung der clausula rebus sic stßntibus einerseits ' ? Gesichtspunkten materiell-rechtlicher Natur Raum gegeben und an dererseits der verfahrensrechtliche Weg aufgezeigt wurde, auf dem die Anpassung an die veränderten Verhältnisse gegenüber der vor aufgegangenen gerichtlichen Entscheidung durchgesetzt werden kann (BGHZ 34, 110, 115/116).

    Ob der Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs Uber wiederkehrende Leistungen überhaupt verjährt, ist nicht minder zweifelhaft als die Präge der Verjährung von Ansprüchen auf Abänderung von Urteilen, über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen (vgl. hierzu BGHZ 33, 112, 116;f; 34, 110, 119).

  • BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Auszug aus BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    a) Diese Ansicht begegnet insofern Bedenken, als Frau M f i m p a u f Grund der Invalidenversicherung ihres tödlich verunglückten Mannes nach dem damaligen Soziälversicherungsrecht auf jeden Fall zumindest von der Vollendung des 60" Lebensjahres oder dem vorherigen Eintritt ihrer Invalidität an ( § 1256 Abs. i Ziff. 1, 3 RVO mit Änderung durch § 21 Abs. 5 des Sozialver sicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17o Juni 1949) eine Witwenrente zu erwarten hatte und ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagten daher in dem Umfang der zu gewährenden Leistungen dem Grunde nach bereits vor Abschluß des Vergleichs auf die Reichsbahn-Versicherungsanstalt, die RechtsVorgängerin der Klägerin, übergögangen war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1957 - VI ZR 222/56 - LM Kr. 8 zu § 852 BGB = VersR 1957, 802, 804 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs).

    Hecht der ursprünglich Beteiligten sei, wegen veränderter Verhältnisse die Abänderung eines von ihnen geschlossenen Schadens rentenvergleich verlangen zu können« Allerdings kann das Hecht, eine Abänderung der VergleichsFreden über die Ersatzpflicht des Schadersverantwcrtlichen zu verlangen, nicht von dem Anspruch des Verletzten auf Ersatz seines Schadens losgelöst werden: die Abänderbarkeit haftet dem Anspruch an« Eben darinn aber geht das materielle Hecht auf Änderung der getroffenen Abrede und die prozessuale Befugnis aus § 325 ZPO zur Geltendmachung dieses Anderungsrechts mit über, wenn und soweit der Schadensersatzanspruch des Verletzten wegen VerlustOSi« einer gesetzlichen Unterhaltsforderung nach § 1542 RVO auf einen Sozialversicherungsträger übergeht (vgl« Bötticher MDR 1950, 490; Schönke/Schröder/ Niese Zivilprozeßrecht 0« Aufl« S« 347)" Begrenzt sich der Übergang auch auf den Umfang der eigenen Leistung des Versicherungsträgers, so erstreckt er sich auf den Schadensersatzanspruch doch in dem Bestände, wie sich die Unterhaltsforderung entsprechend den jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen haben würde; er begreift daher von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteil des erkennenden Senats vom 22« Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - aaO)Dem entsprechend muß der Sozialversicherungsträger im Umfang seiner Rechtsnachfolge auch die Abänderung eines Vergleiches verlangen können, den der Verletzte mit dem Ersatzpflichtigen geschlossen hat« b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Anpassung der Vergleichsvereinbarungen an die seit dem Vergleichsabschluß eingetretene allgemeine Veränderung der Lohn- und Preis verhältnisse nicht verkannt, daß die Grundlagen des Vergleichs gewahrt bleiben mußten und die im Vergleich vereinbarte Schadensersatzleistung der Beklagten nur insoweit anders gemessen werden durfte, als eich der nach diesen Grundlagen zu ersetzende Schaden infolge jener Veränderung erhöht hat« In welchem Maße dies anzunehmen war, unterlag nach § 287 ZPO der freien Schätzung des Berufungsgerichts o Weder mußte es die Ziffern übernehmen, von de nen die Klägerin bei ihrer Schadensberechnung im Schriftsatz von 8« März 1962 ausgegangeri ist, noch kann die Schadensschätzung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, damit angegriffen worden, daß diese Schadensberechnung der Klägerin fehlerhaft gewesen sei« Bas Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« c) Wenn die Klägerin ihr Klagebegehren auch erst in der B rufungsbegründungsschrift vom 15- Juni 1961 damit begründet hat, daß die im gerichtlichen Vergleich vom 20« Dezember 1949 vereinbarte Leistungspflicht der Beklagten in Anwendung des § 523 ZPO mit den veränderten Verhältnissen in Einklang gebracht werden müsse, so hat sich das Berufungsgericht doch mit Recht durch die Bestimmung des § 323 Abs« 3 ZPO nicht gehindert gesehen, dem Verlangen der Klägerin auch schon für die voraufgegangene Zeit vom 1. Januar 1961 an zu entsprechen« Zwar hat die diti dem § 323 ZPO durch Gesetz vom 13« August 1919 (RGBl 1448) nachträglich angefügte Bestimmung des Abs. 4 die Vorschriften der vorgehen den Absätze zur Abänderbarkeit von Urteilen über künftig fällig werdende Wiederkehrende Leistungen auf inhaltlich gleichartige Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr« 1 und 5 für entsprechend an wendbar erklärt.

  • BGH, 12.07.1960 - VI ZR 73/59

    Verjährung des Anspruchs auf Erhöhung einer Schadenrente

    Auszug aus BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Ob der Anspruch auf Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs Uber wiederkehrende Leistungen überhaupt verjährt, ist nicht minder zweifelhaft als die Präge der Verjährung von Ansprüchen auf Abänderung von Urteilen, über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen (vgl. hierzu BGHZ 33, 112, 116;f; 34, 110, 119).
  • BGH, 12.07.1960 - VI ZR 122/59

    Zeitpunkt des Rechtsübergangs bei gesetzlichen Erweiterungen der Leistungspflicht

    Auszug aus BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Denn daß nach den neuen Vorschriften Witwenrente bereits dann zu zahlen war, wenn die Witwe nur e i n waisenrentenberechtigtes Kind erzog oder wenn sie schon das 45 Lebensjahr vollendet hatte, stand außerhalb des bisherigen Systems der Sozialversicherung und stellte die Gewährung neuer Ansprüche dar, für die vorher auch dem Grunde nach nicht schon eine Leistungspflicht des Versicherungsträgeisbestanden hat (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 - LM Kr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537; vom 12. Juli I960 - VI ZR 122/59 - LM Kr. 1 zu ArVKG = VersR 1960, 830).
  • BGH, 24.03.1954 - VI ZR 24/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Denn daß nach den neuen Vorschriften Witwenrente bereits dann zu zahlen war, wenn die Witwe nur e i n waisenrentenberechtigtes Kind erzog oder wenn sie schon das 45 Lebensjahr vollendet hatte, stand außerhalb des bisherigen Systems der Sozialversicherung und stellte die Gewährung neuer Ansprüche dar, für die vorher auch dem Grunde nach nicht schon eine Leistungspflicht des Versicherungsträgeisbestanden hat (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 - LM Kr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537; vom 12. Juli I960 - VI ZR 122/59 - LM Kr. 1 zu ArVKG = VersR 1960, 830).
  • BGH, 18.10.1957 - VI ZR 239/56
    Auszug aus BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    a) Diese Ansicht begegnet insofern Bedenken, als Frau M f i m p a u f Grund der Invalidenversicherung ihres tödlich verunglückten Mannes nach dem damaligen Soziälversicherungsrecht auf jeden Fall zumindest von der Vollendung des 60" Lebensjahres oder dem vorherigen Eintritt ihrer Invalidität an ( § 1256 Abs. i Ziff. 1, 3 RVO mit Änderung durch § 21 Abs. 5 des Sozialver sicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17o Juni 1949) eine Witwenrente zu erwarten hatte und ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagten daher in dem Umfang der zu gewährenden Leistungen dem Grunde nach bereits vor Abschluß des Vergleichs auf die Reichsbahn-Versicherungsanstalt, die RechtsVorgängerin der Klägerin, übergögangen war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1957 - VI ZR 222/56 - LM Kr. 8 zu § 852 BGB = VersR 1957, 802, 804 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 12.07.1960 - VI ZR 181/59

    Wirkungslosigkeit von Abfindungsvergleichen mit dem Schädiger gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Klägerin den Vergleich daher gegen sich gelten lassen" c) Allerdings würden sich die Beklagten der Klägerin gegen über nicht auf die Begrenzung ihrer Schadensersatzpflicht durch den Vergleich berufen können, wenn der Revision darin beizustimmen wäre, daß sich für den Versicherungsträger aus der Gewährung der Witwenrente in der Zeit bis Oktober 1946 und aus der nach damaligem Recht mit der Vollendung des 65o lebens wahres wiedereinsetzenden Rentenberechtigung der Witwe M S B eine fortdauernde Schutzwirkung des Forderungsübergangs ergeben habe, kraft deren der Borderungsübergang auch hinsichtlich derhier in Rede stehenden Leistungen auf den Zeitpunkt des Unfalltodes des Ehemannes zurückzubeziehen sei" Für diese Auffassung bezieht sich die Revision aber zu Unrecht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12 Juli I960 - VI ZR 181/59 (LE Nr. 31 zu § 1542 RVO = NJW 1960, 2235 - VersR I960, 833).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Er sieht sich daran jedoch durch das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 = NJW 1963, 2076 gehindert, dem die gegenteilige Auffassung zugrunde liegt.

    Was die - begrifflich vorrangige - "entsprechende Anwendung" des § 323 Abs. 1 ZPO angeht, so besteht schon seit den frühesten einschlägigen Urteilen des Reichsgerichts kein Zweifel darüber, daß die Verweisung im Absatz 4 keinerlei praktische Bedeutung mehr hat: Voraussetzungen und Umfang einer etwaigen Abänderung des Titels richten sich allein nach materiellem Recht; § 323 Abs. 4 ZPO stellt insoweit nur noch klar, daß die Eigenschaft eines gerichtlichen Vergleichs (oder einer sonstigen vollstreckbaren Urkunde) der Abänderbarkeit aus materiellrechtlichen Gründen nicht entgegensteht (vgl. RGZ 106, 233, 234; 110, 100, 101; RG JW 1921, 1080, 1081; RGZ 165, 26, 31; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 = NJW 1963, 2076, 2079).

    Die Nichtanwendung des § 323 Abs. 3 ZPO hat die erwünschte Folge, daß materiellrechtlich begründete Änderungen bei gerichtlichen Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden in gleichem Umfang geltend gemacht werden können wie bei rein privatrechtlichen Rechtsgeschäften, insbesondere bei außergerichtlichen Vergleichen (vgl. hierzu auch schon BGH NJW 1963, 2076).

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83

    Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

    Der Große Senat hat damit die Auffassung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gebilligt, daß § 323 Abs. 4 ZPO die materiell-rechtliche Lage unberührt lasse, so daß die Abänderbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs materiell-rechtlich, d.h. nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage, zu beurteilen sei und insoweit der Zeitpunkt der Klageerhebung keine Rolle spiele; die Bedeutung des § 323 Abs. 4 ZPO erschöpfe sich in der Klarstellung, daß die Eigenschaft als gerichtlicher Vergleich der Abänderung auf Abänderungsklage nicht entgegenstehe (a.a.O. S. 67, 69 f., 72 f. sowie BGH Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076, 2078 f.; s. auch BGH Urteil vom 5. Oktober 1978 - II ZR 53/77 - WM 1978, 1402 sowie BSG MDR 1972, 1065).

    Zu demselben - bis hierhin an der materiellen Rechtslage ausgerichteten - Ergebnis führt auch die prozeßrechtliche Erwägung, daß § 323 Abs. 2 ZPO seine innere Rechtfertigung - wenn nicht allein, so doch nicht zuletzt - darin findet, die Durchbrechung der Rechtskraft, mit der die Abänderung eines Urteils in der Masse der Fälle verbunden ist, in Grenzen zu halten (so auch - allgemein für § 323 ZPO - BGH Urteil vom 9. Juli 1963 a.a.O. S. 2078 f.; vgl. auch Finger a.a.O. S. 352).

  • OLG Stuttgart, 14.04.1978 - 15 UF 173/77

    Verbesserung der wirtschaftlichen Lage; Abänderbarkeit einer

    Durch die Bestimmung des § 323 Abs. 4 ZPO werden diese sachlich-rechtlichen Grundsätze nicht berührt (BGH, NJW 1963, 2076; RG, Warn. 1936, 48, 50).

    Dabei dürfen die in dem Vergleich vereinbarten Leistungen nur entsprechend der Veränderung der dem Vergleich zugrunde liegenden Verhältnisse geändert werden, da auf jeden Fall der im Vergleich zum Ausdruck gekommene Parteiwille auch weiterhin Geltung behalten und bei der Neufestsetzung und -bemessung der geschuldeten Unterhaltsrente Berücksichtigung finden muss (BGH, FamRZ 1960, 62; NJW 1963, 2076, 2078; KG, VersR 1968, 1000).

    Da § 323 Abs. 3 ZPO für die Abänderung gerichtlicher Vergleiche nicht gilt (BGH, NJW 1963, 2076) ist entsprechend dem Antrag der Klägerin Nr. 1 die Nr. 1 der gerichtlichen Scheidungsvereinbarung vom 2. November 1971 mit Wirkung vom 1. August 1977 zu ändern, da zu diesem Zeitpunkt die festgestellte wesentliche Veränderung der Verhältnisse bereits eingetreten war.

  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 646/80

    Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

    Das gleiche gilt für die Frage, ob bei einer Abtretung der Forderung aus der Vereinbarung die Passivlegitimation für das Abänderungsverfahren entsprechend den Grundsätzen von der Mutter auf die Beklagten übergegangen sein könnte, nach denen in Fällen des gesetzlichen Forderungsüberganges mit der Forderung auch das materielle Recht auf Abänderung der Vereinbarung sowie die prozessuale Befugnis aus § 323 ZPO zur Geltendmachung des Abänderungsrechts auf den neuen Gläubiger übergehen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076, 2078 und vom 28. April 1970 - VI ZR 211/68 - MDR 1970, 670 sowie Bötticher MDR 1950, 490).
  • BGH, 28.04.1970 - VI ZR 211/68

    Ersatz eines Unfallschadens - Anspruch auf Unterhalt einer Witwe - Bemessung

    Geht der Schadensersatzanspruch, der einer geschiedenen Frau nach dem Unfalltode ihres geschiedenen Mannes nach § 844 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger zusteht, gemäß § 1542 RVO auf den Träger der Sozialversicherung über, so wird von diesem gesetzlichen Forderungsübergang im Umfang der Leistungen des Versicherungsträgers auch das Rocht der Frau ergriffen, legen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels zu verlangen (Ergänzung zu den Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076).

    Ebenso unterliege die nach § 844 Abs. 2 BGB festgesetzte oder in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Schadensersatzrente der Abänderungsklage des § 323 ZPO, und zwar auch dann, wenn der Ersatzanspruch nach § 1542 RVO auf einen Versicherungsträger übergegangen sei (BGH NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62] .

    Der Forderungsübergang begreift also von vornherein auch eine etwaige Erhöhung der Ansprüche infolge späterer Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse in sich ein (Urteile des BGH vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 802, 804 und vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/68 - NJW 1963, 2076, 2078) [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62] .

  • BGH, 18.02.1997 - VI ZR 70/96

    Übergang des Anspruchs auf Erstattung der Kosten einer häuslichen Pflegehilfe auf

    Eine solche Systemänderung hat der Senat angenommen für eine gesetzliche Regelung, durch die der Witwe die bis da hin nur bei Nachweis der Invalidität oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres gewährte Witwenrente nunmehr ohne besonderen Nachweis der Invalidität schon vom 60. Lebensjahr an gewährt wurde (Senatsurteil vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 - aaO.), für die Begründung eines neuen Anspruchs auf Witwenrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bei Erziehung nur eines waisenrentenberechtigten Kindes (Senatsurteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - VersR 1963, 1164, 1165), für eine Neuregelung, durch die Hinterbliebene, die bis dahin mangels Erfüllung einer Anwartschaft des Verletzten keine Renten erhielten, nunmehr rentenberechtigt wurden (Senatsurteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 173/64 - aaO.), für eine Gesetzesänderung, durch die für eine bis dahin nur im Ermessenswege zu gewährende Witwen- und Waisenbeihilfe nunmehr ein Rechtsanspruch begründet wurde (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 aaO.) oder für die Einführung einer Beitragspflicht des Krankengeldbezugs zur Arbeitslosenversicherung (Senatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - aaO.).
  • BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63

    Rechtsmittel

    Einer solchen nachträglichen Prüfung der zur Zeit des Todes des geschiedenen Beamten (hier 13. März 1956) bestehenden Sach- und Rechtslage steht nicht etwa die Regelung des § 323 der Zivilprozeßordnung entgegen; denn abgesehen davon, daß nach der Zivilrechtsprechung (vgl. OGHBrZ 1, 213; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - [NJW 1963 S. 2076, 2079 [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62]]) § 323 Abs. 3 ZPO nur für Urteile gilt, gehört die Unterhaltsvereinbarung vom 15. März 1950 nicht zu den durch § 323 ZPO erfaßten Schuldtiteln.

    Im übrigen gelten hier die in der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. RGZ 106, 233; 145, 119; 164, 366; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 - [NJW 1963 S. 2076, 2078 [BGH 09.07.1963 - VI ZR 197/62]]; Staudinger-Weber a.a.O. Bern.

  • BGH, 03.03.1982 - IVb ZR 637/80

    Prozessvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen -

    Er sieht sich daran jedoch durch das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1963 (VI ZR 197/62 - NJW 1963, 2076) gehindert, dem die gegenteilige Auffassung zugrunde liegt.

    Diese Meinung hat jedoch Widerspruch gefunden (Nachweise aus zurückliegender Zeit bei BGH NJW 1963, 2076, 2079 und Bull, FamRZ 1961, 518).

  • OLG Stuttgart, 19.09.1980 - 15 UF 187/80

    Erhebung einer Abänderungsklage bei Kindesunterhalt nach Durchführung eines

    Durch die Bestimmung des § 323 ZPO werden diese sachlich-rechtlichen Grundsätze nicht berührt (vgl. RG Warn 1930, 48, 50; BGH NJW 1963, 2076).

    Dabei dürfen die vertraglich vereinbarten Leistungen nur entsprechend der Veränderung der der Vereinbarung zugrunde liegenden Verhältnisse geändert werden, da auf jeden Fall der in der Vereinbarung zum Ausdruck gekommene Parteiwille auch weiterhin Geltung behalten, und bei der Neufestsetzung und -bemessung der geschuldeten Unterhaltsrente Berücksichtigung finden muß (vgl. BGH FamRZ 1960, 60; NJW 1963, 2076, 2078; FamRZ 1979, 694 = BGHF 1, 493; DAVorm 1980, 408, 409 = BGHF 2, 18).

  • BGH, 29.11.1978 - IV ZR 8/78

    Rechtsfolgen einer vertraglichen Unterhaltsregelung; Abänderung einer vor Gericht

    Die Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO greift insoweit nicht ein (BGH NJW 1963, 2076).
  • BGH, 05.10.1978 - II ZR 53/77

    Wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Abschluss eines Vergleichs - Grundsatz

  • OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 1 WF 141/87

    Verwirkung von Ehegattenunterhalt; Abschluß eines Prozeßvergleichs;

  • BGH, 26.05.1978 - V ZR 82/76

    Beschränkung der Abänderung eines Titels auf die Zeit nach Erhebung der Klage -

  • OLG Köln, 09.02.1982 - 4 UF 214/81

    Abänderung eines Prozessvergleichs

  • OLG Nürnberg, 01.07.1980 - 7 UF 708/80

    Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung; Bestimmung der gesetzlichen

  • OLG Karlsruhe, 13.03.1980 - 16 UF 131/79
  • OLG Frankfurt, 05.02.1980 - 3 UF 192/79
  • OLG Schleswig, 08.01.1980 - 8 UF 98/78
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